Zulassungsvoraussetzungen für Industriemeister

Prüfen Sie hier die Zulassungsvoraussetzungen für Industriemeister.

Die Teilnehmer werden zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ zugelassen, wer folgendes nachweist:

  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metallberufen zugeordnet werden kann, oder
  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
  3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis ohne abgeschlossene Berufsausbildung
Zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ wird zugelassen, wer folgendes nachweist:
  1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und
  2. zu den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen ein weiteres Jahr Berufspraxis.
Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungs-Verordnung (AEVO) oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsreinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen.
Der Prüfungsteilnehmer muss dies vor Beginn der letzten Prüfungsleistung nachweisen.
Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Industriemeisters haben.
Zu den einzelnen Prüfungsteilen kann auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er berufspraktische Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung rechtfertigen.

Anmeldung

Die Prüfungen finden sowohl im Frühjahr als auch im Herbst statt.

Prüfungsfächer

Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
  1. Rechtsbewusstes Handeln
  2. Betriebswirtschaftliches Handeln
  3. Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung
  4. Zusammenarbeit im Betrieb
  5. Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten
Handlungsspezifische Qualifikationen
  1. Zwei schriftliche Situationsaufgaben in den Handlungsbereichen
  2. Präsentation und Fachgespräch in den Handlungsbereichen

Bestehensregelung

Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens eineLeistung von 50% in allen abgeprüften Fächern nachweist.

Wiederholungsprüfung

Alle Prüfungsteile die nicht bestanden wurden, können vom Prüfungsteilnehmer zweimal wiederholt werden. Bestandene Prüfungsfächer bleiben zwei Jahre bestehen.