Das Gesetz zum Mutterschutz

Mutterschutz - zum MutterschutzgesetzDas Jahr 2018 beherbergt die neue Reformierung vom Mutterschutz in einem neu gekleideten Gesetz.

Der Bundesrat hat das neue Mutterschutzgesetz verabschiedet und somit entsteht der verstärkte Schutz werdender Mütter. Die Rechte werdender Mütter werden somit im Arbeitsumfeld klarer geregelt. Nicht nur die Mutter bekommt einen Schutz, sondern auch das noch nicht geborene Kind soll ausdrücklich geschützt werden.

Die wichtigsten Änderungen zum Mutterschutz im Überblick.

Der Bundesrat hat nun der Neuregelung des Mutterschutzrechts mit Start am 01. Januar 2018 zugestimmt. Es enthält Änderungen, die wichtig für jeden Ausbilder und jede Ausbilderin sind. Aber auch Personaler sollten sich updaten.

So gilt nun etwa auch ein Kündigungsschutz nachdem eine Frau eine Fehlgeburt hinter sich hat.

Für diese Personen gilt das neue Mutterschutzgesetz

Das Gesetz soll jetzt künftig auch für folgende Personen gelten:

  • Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen nach § 26 BBiG
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind
  • Frauen, die als Entwicklungshelferinnen tätig sind
  • Frauen, die als Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz beschäftigt sind
  • Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft … tätig werden…
  • In Heimarbeit beschäftigte Frauen
  • Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
  • Schülerinnen und Studentinnen unter bestimmten Voraussetzungen, besonders soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt.

Mutterschutz Bild einer schwangeren Frau

Änderungen durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) beim Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit

In der Zukunft soll es keine Arbeitsverbote mehr gegen den Willen der Schwangeren geben, was in der Vergangenheit immer mal wieder in Krankenhäusern oder in Arztpraxen vorkam.

Wenn die werdende Mutter an Sonn- und Feiertagen arbeiten möchte, soll dies im Mutterschutz zukünftig möglich sein. Natürlich nur, wenn die werdende Mutter das ausdrücklich selbst möchte. Für die Arbeit zwischen 20 und 22 Uhr wird laut Familienministerium ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Der Arbeitgeber hat dabei alle erforderlichen Unterlagen einzureichen, „die der Behörde eine formelle und materielle Prüfung des Antrags ermöglichen“.

Während die Behörde den vollständigen Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen. Lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt.

 

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